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Satzung des Club de Pétanque Dieburg 1992 e.V. PDF Drucken E-Mail
Satzung des Club de Pétanque 1992 e.V.

§1 Der Verein führt den Namen Club de Pétanque Dieburg 1992, hat seinen Sitz in 64807
Dieburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Der Club de Pétanque Dieburg 1992 e.V. mit Sitz in Dieburg verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und die traditionelle Wahrung des
Pétanque-Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige
Trainingsveranstaltungen sowie die Teilnahme bzw. die Ausrichtung von Turnieren. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§3 Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.

§4 Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§5 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Rechner/in
(Geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu zwei Beisitzern. Die im geschäftsführenden
Vorstand vertretenen Personen können den Verein jeweils alleine vertreten. Ausgaben in Höhe
von mehr als 1000 Euro bedürfen einer vorherigen Zustimmung der Mehrheit des
Gesamtvorstandes.

§7 Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, 1) wenn es
das Interesse des Vereins erfordert, 2) wenn die Berufung vom 10. Teil der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird, 3) einmal jährlich
im ersten Quartal des Jahres. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen
vor dem vorgesehenen Termin übersandt werden. Der Schriftform ist genüge getan, wenn die
Einladung per E-Mail an die Mitglieder versandt wird.

§ 8 Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom Geschäftsführenden Vorstand
unterzeichnet.

§9 Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an den amtierenden Vorstand, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Datum der bisherigen Satzung: 27. Februar 2010

Dieburg, den 14. April 2012


 
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